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Richtlinie zur Förderung von bürgerschaftlichen Projekten in der Stadt Ahlen

§ 1
Ziele der bürgerschaftlichen Projekte

Bürgerschaftliche Projekte verfolgen folgende Ziele:

(1) Förderung der bürgerlichen Eigeninitiative stärkere Identifikation der Einwohner mit ihrer Stadt und Ergänzung von allgemeinen städtischen Leistungen.

(2) Sie verfolgen dabei den Zweck baulicher Ergänzung, Verbesserungen oder Neueinrichtung von öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen, soweit für die Stadt Ahlen keine Verpflichtung für die Ergänzung, Verbesserung oder Neueinrichtung besteht oder

(3) Förderung von Projekten, an denen ein bürgerschaftliches Interesse besteht.

§ 2
Fördergegenstand

(1) Förderfähig sind Projekte, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

(2) Projekte, die nach Art und Umfang, sowie arbeitstechnischen Erfordernissen oder gesetzlichen Rahmenbedingungen, nicht in ehrenamtlicher Arbeit / Eigenleistung umgesetzt werden können oder dürfen, sind keine förderfähigen Projekte im Sinne dieser Richtlinie.

(3) Fördergegenstand sind die Sachkosten des jeweiligen bürgerschaftlichen Projektes. Zu den Sachkosten können im Einzelfall auch Aus-/Fortbildungskosten, z.B. für Multiplikatoren, Honorarkosten sowie Handwerkerkosten gehören. Diese Kosten sollen ein Drittel der beantragten Fördersumme nicht übersteigen.

(4) Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig. Gefördert werden nur Projekte, für die keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht und keine anderweitigen Fördermittel beantragt werden können. Es ist schriftlich zu versichern, dass für das Projekt kein anderer Förderantrag gestellt wurde und dass nicht bekannt ist, dass andere Fördermittel beantragt werden können.

§ 3
Beantragung von Fördermitteln

(1) Einen schriftlichen Antrag auf Förderung eines bürgerschaftlichen Projektes kann jeder für eine in Ahlen ansässige Organisation (Vereine oder Interessensgemeinschaften) für Projekte auf dem Gebiet der Stadt Ahlen oder auf städtischen Grundstücken stellen. Förderungen für gewerbliche Zwecke sind ausgeschlossen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Beschreibung des Projektes,
  • eine Aufstellung der Kosten für die benötigten Sachmittel,
  • eine Aufstellung der zu erbringenden Eigenleistungen,
  • eine Aufstellung der Kosten für durch Dritte zu erbringende Leistungen,
  • ggfls. eine Schätzung der jährlichen Folgekosten,
  • ein Zeitplan für die Durchführung.

(3) Ein einzelner Antrag sollte die Höhe von 500 € nicht unter- und von 5.000 € nicht übersteigen. Der/ die jeweilige Ausschussvorsitzende kann auch andere Anträge zulassen.

(4) Der Antrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Ahlen zu stellen. Ein Antragsformular ist auf der Internetseite der Stadt Ahlen abrufbar. Anträge, die bis spätestens einen Monat vor der Sitzung des entscheidenden Ausschusses vorliegen, werden auf die Tagesordnung genommen.

(5) Die e-mail Adresse „RL-Projekte@stadt.ahlen.de“ ist für Verfahren nach der Richtlinie eingerichtet.

§ 4
Umfang der Fördermittel

Die Förderung erfolgt aus den jeweils in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellten Fördermitteln. Es ist beabsichtigt, jährlich insgesamt 60.000 € einzustellen. Hiervon sollen auf das Stadtgebiet ein Budget von 30.000 € und auf jeden Ortsteil (Dolberg, Vorhelm) ein Budget von jeweils 15.000 € entfallen.

§ 5
Bewilligung von Fördermitteln

(1) Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel in der Innenstadt ist der Ausschuss für Ordnung, öffentliche Einrichtungen und Anregungen. In den Ortsteilen sind die Ortsauschüsse Dolberg und Vorhelm zuständig.

(2) Der/die Ausschussvorsitzende des für die Bewilligung zuständigen Ausschusses prüft die eingegangenen Förderanträge gemeinsam mit dem/der Koordinator/in hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Zielen der bürgerschaftlichen Projekte (siehe § 1) und der Plausibilität der Kostenaufstellung.

(3) Die Antragsteller werden in die Sitzung des entscheidenden Ausschusses eingeladen. Sie erhalten Gelegenheit, ihren Antrag vorzustellen und Fragen dazu zu beantworten.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Teilförderungen sind möglich.

(5) Fördermittel, die einen Monat vor der letzten Sitzung des Ausschusses für Ordnung, öffentliche Einrichtungen und Anregungen im laufenden Jahr im Innenstadtbereich oder in den Ortsteilen nicht vergeben sind und von denen feststeht, dass auch keine Vergabe mehr erfolgen wird, können für Projekte aus den anderen Bereichen, deren Förderung bereits beantragt ist, berücksichtigt werden. Die Vorsitzenden des Ausschusses für Ordnung, öffentliche Einrichtungen und Anregungen und der Ortsausschüsse entscheiden gemeinsam über die Verteilung der Fördermittel.

§ 6
Durchführung des bürgerschaftlichen Projektes

(1) Projekte sind zeitnah nach Bewilligung durchzuführen.

(2) Rechnungen über die Sachkosten müssen innerhalb der vom bewilligenden Ausschuss gesetzten Frist bei der Stadt zur Abrechnung vorliegen.

(3) Nach Beantragung des Projektes wird ein/e zuständige/r Koordinator/in für die Sachleistungen aus der Verwaltung benannt, der/die bei der Planung und Durchführung des Projektes unterstützt.

§ 7
Projektabschluss

(1) Bei bürgerschaftlichen Projekten ist eine besondere Transparenz erforderlich. Dazu ist vom Fördermittelempfänger spätestens zwei Monate nach Empfang der Fördermittel ein Bericht zu fertigen, der die Verwendung der Mittel, den Inhalt und das Ergebnis des geförderten Projektes umfasst.

(2) Den bewilligenden Ausschüssen ist zu Beginn des Jahres eine Aufstellung der im Vorjahr bewilligten und durchgeführten Projekte vorzulegen.  

§ 8
Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Richtlinie zur Förderung von bürgerschaftlichen Projekten in der Stadt Ahlen vom 22.03.2018 tritt am 01.01.2021 in Kraft.


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