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Honorarordnung Volkshochschule (bis 31.07.2024)

Honorarordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen (Westf.) vom 17.12.2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 04.04.2017

Der Rat der Stadt Ahlen (Westf.) hat in seiner Sitzung am 11.12.2001 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 / Seite 666 / SGV 2023) folgende Honorarordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen (Westf.) beschlossen:

§ 1 Vertragliche Vereinbarung
Mit den nebenberuflichen Mitarbeitern werden Kursleiterverträge abgeschlossen. Die in den folgenden §§ getroffene Honorar- und Kostenregelung wird in die Verträge mit aufgenommen.

§ 2 Honorare für Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Kurse
(Lehrveranstaltungen)

(1) Für die Leitung von Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Kursen wird pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) ein Honorar von 20 € gezahlt. Bei Lehrveranstaltungen zu Themen, welche die Leitung der VHS als besondere Aufgabe stellt, werden Einzelhonorare vereinbart.
(2) Lehrveranstaltungen müssen in der Regel von mindestens 8 Personen belegt sein. Kommt eine Lehrveranstaltung wegen mangelnder Belegung oder aus anderen Gründen nicht zustande, so erhält der Kursleiter das Honorar für 2 Unterrichtsstunden. Mit diesem Honorar gelten auch alle für den Dozenten entstehenden Nebenkosten als abgegolten.
(3) Muß eine Lehrveranstaltung im Laufe eines Arbeitsabschnittes vorzeitig beendet werden, so erhält der Kursleiter das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden.
(4) Werden zwei Lehrveranstaltungen zusammengelegt, ist vom Tage der Zusammenlegung ab nur noch ein Honorar zu zahlen.
(5) Für Unterrichtsstunden, die der Kursleiter ohne Zustimmung der Leitung der VHS zusätzlich hält, wird kein Honorar gezahlt.

§ 3 Honorare für Vorträge und Einzelveranstaltungen
(1) Für Vorträge im Rahmen von Vortragsreihen und Einzelveranstaltungen, für Wochenendseminare, Podiumsdiskussionen, Wanderungen, Führungen und Ausstellungsleitungen werden Honorare nach Vereinbarung gezahlt.
(2) Bei Studienfahrten und Exkursionen wird mit den Reiseleitern ein Honorar vereinbart.

§ 4 Fälligkeit der Honorare
(1) Die Honorare für die nebenberuflichen Mitarbeiter werden nach Beendigung der Veranstaltung fällig, für die sie vereinbart worden sind.
(2) Bei Honoraren für länger dauernde Lehrveranstaltungen erfolgt die Zahlung jeweils zum Ende des Arbeitsabschnittes.

§ 5 Fahrkosten
Grundsätzlich werden die Kosten nach dem Landesreisekostengesetz NW erstattet.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Honorarordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Honorarordnung aufgehoben.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
    oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 17.12.2001

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.09.2012 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.09.2013 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.


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