Alle Hundehalterinnen und Hundehalter in Ahlen sind verpflichtet, ihre im Haushalt gehaltenen Tiere bei der städtischen Fachgruppe „Abgaben und Steuern“ anzumelden. Bereits registrierte Hunde, für die bislang ein Bescheid über 0,00 Euro vorlag, werden automatisch in die neue Veranlagung übernommen und müssen nicht erneut angemeldet werden. Allerdings sind in diesen Fällen die bisher erteilten SEPA-Lastschriftmandate nicht mehr gültig und müssen neu erteilt werden. Ein entsprechendes Formular wird den Hundesteuerbescheiden beigelegt.
Wer Anspruch auf eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung hat, wird gebeten, die entsprechenden Anträge gemäß Hundesteuersatzung der Stadt Ahlen spätestens bis zum 31. Januar 2026 einzureichen. Das trifft zum Beispiel zu auf Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, auf Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und Besitzer von Wachhunden, bei denen das nächste bewohnte Gebäude mehr als 100 Meter Luftlinie entfernt liegt. Eine Senkung der Hundesteuer auf ein Viertel für den ersten Hund kommt in Frage bei Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld erhalten. Diese und speziellere Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände sind aufgeführt in der ab kommenden Jahr gültigen Hundesteuersatzung (hier zu finden: Hundesteuersatzung).
Um sicherzustellen, dass alle Hunde zur Hundesteuer erfasst sind, wird die Stadt Ahlen im kommenden Jahr stichprobenhaft Außenkontrollen durchführen. Mitarbeitende der Stadt werden dabei ausschließlich Auskunft darüber einholen, ob und wie viele Hunde in einem Haushalt gehalten werden.
Weitergehende Auskünfte rund um die Hundesteuer erteilt die Fachgruppe „Abgaben und Steuern“ der Stadt Ahlen unter Tel. 0 23 82 59 246 (E-Mail: hundesteuer@stadt.ahlen.de ).
