Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis § 135 c BauGB vom 16.12.2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. 2025 S. 618) und der §§ 135 a bis c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) §§ 135 a - 135 c BauGB und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. (1a) BauGB zugeordnet sind.
2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.
3. Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3
Entstehung der Erstattungspflicht
Die Erstattungspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch sowie ihrer Zweckbestimmung entsprechend gemäß § 135c BauGB angelegt sind und die Höhe des Kostenerstattungsbetrages abschließend feststellbar ist.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach dieser Satzung erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5
Erstattungspflicht
Kostenerstattungspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenerstattungsbetrag Eigentümer des Grundstückes oder Vorhabenträger ist. Im Falle eines Erbbaurechtes tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.
§ 6
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 7
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt Ahlen kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 8
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 9
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 16. Dezember 2025
gez.
Matthias Harman
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die Satzung wurde am 19. Dezember 2025 öffentlich bekanntgemacht und ist somit am 20. Dezember 2025 in Kraft getreten.
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