„Fußgängerzonen sind ausschließlich für Fußgänger gedacht. Dort dürfen nur Fahrzeuge fahren, wenn es ausdrücklich durch ein Zusatzschild erlaubt ist“, so Göttfert. In der Ahlener Fußgängerzone gilt das für Radfahrende und Lieferverkehr zwischen 19 und 11 Uhr, nicht aber für E-Scooter. Wer sich über das Verbot hinwegsetzt und mit einem E-Scooter unerlaubt in einer Fußgängerzone fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Verwarnungsgeld von 15 bis 30 Euro nach sich ziehen kann.
„Weil es sich um den fließenden Verkehr handelt, dürfen Verwarnungsgelder nach aktueller Rechtslage allerdings nur von der Polizei erhoben werden“, betont Göttfert und tritt damit anderslautenden Stimmen entgegen, die der Stadt Untätigkeit vorhalten. Als kreisangehörige Gemeinde verfüge Ahlen leider nicht über die Zuständigkeiten, wie sie etwa Großstädte heute schon haben. So dürfen in Großstädten kommunale Ordnungsämter den fließenden Verkehr kontrollieren und Verstöße ahnden. Für die Zukunft wünscht sich Göttfert, dass auch kleinere Städte und Kommunen die rechtlichen Möglichkeiten an die Hand bekommen, um auf das Problem mit E-Scootern unmittelbar reagieren zu können. „Die Sicherheit der Fußgänger darf doch nicht davon abhängen, ob sie in einer kleineren oder einer größeren Stadt unterwegs sind.“
Bis die Stadt Ahlen erweiterte Kompetenzen bekommt, wird sie im Rahmen der Ordnungspartnerschaft zusammen mit der Polizei über das Fahrverbot in der Fußgängerzone aufklären und polizeiliche Kontrollen unterstützen.
