Weiter zum Inhalt

Stille Feiertage sind geschützt

| Top-Meldungen | Rathaus

Die stillen Feiertage, insbesondere der Karfreitag, sind gesetzlich besonders geschützt. Darauf weist die Ordnungsbehörde hin. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) sind am Gründonnerstag, 2. April, ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Am gesamten Karfreitag, 3. April, bis Karsamstag, 4. April um 6 Uhr, sind alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen und auch nicht öffentlichen Veranstaltungen untersagt.

Auch sportliche und ähnliche Veranstaltungen sind verboten, worunter alle Wettbewerbe fallen, an denen zwei oder mehr Mannschaften teilnehmen. Betroffen sind von dem Verbot ebenfalls musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Ausschank. Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettannahmestellen müssen geschlossen bleiben.

Weitere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Stadt Ahlen unter Tel. 0 23 82 59 200 (ordnungswesen@stadt.ahlen.de ).


Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Stadtportal Ahlen | Impressum