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Landesimmissionsschutzgesetz (Stadtfest und TrallaCity)

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Zulassen allgemeiner Ausnahmen vom Verbot des § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG - im Gebiet der Stadt Ahlen vom 26.05.2026

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) vom 18. März 1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129) sowie des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) wird von der Stadt Ahlen als örtliche Ordnungsbehörde folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Zulassen allgemeiner Ausnahmen vom Verbot des § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz -LImSchG- im Gebiet der Stadt Ahlen erlassen:

§ 1

Für das Ahlener Stadtfest sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz, jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 03.00 Uhr, zugelassen.

§ 2

Für die TrallaCity-Veranstaltungen (Mix aus Musik- und Kleinkunstdarbietungen), freitags in den Monaten Juni, Juli und August, wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 und 2 Landes-Immissionsschutzgesetz bis 23.00 Uhr zugelassen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Ordnungsbehörden-gesetz eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31.03.2046 außer Kraft.

Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Ahlen, 26. Mai 2026

Der Bürgermeister

gez.
Matthias Harman


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